AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Geltungsbereich
1.Für alle Lieferungen, Leistungen, sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen und
dazugehörige Erklärungen, zwischen uns, d.h. Eisenwarenteam Lemke KG
(im folgenden auch Verkäufer genannt), und dem Käufer/Besteller
(im folgenden Käufer genannt) gelten auch ohne ausdrückliche Erwähnung
bei Verhandlungen ausschließlich die nachstehenden Lieferbedingungen als
vereinbart. Es gelten stets unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der
Fassung zum Zeitpunkt der Angebotserstellung. Unsere Lieferbedingungen
gelten für alle Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und dabei auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Sie gelten spätestens mit der Abnahme der Ware als angenommen.
2. Entgegenstehenden oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen
des Käufers wird widersprochen; sie gelten nur, wenn sie von uns für jedes einzelne
Geschäft ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
3. Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände
bleiben vorbehalten, soweit sie den Käufer nicht zumutbar beeinträchtigen und soweit
sie die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.
4. Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere
Zustimmung nicht abgetreten werden.
5. Wird in Einzelfällen von den Lieferbedingungen abgewichen oder ist eine Bedingung
ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die Wirksamkeit des
verbleibenden Teils der Bedingung noch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche andere Bestimmung zu ersetzen, die
dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Mündliche Erklärungen,
insbesondere Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge bedürfen zu ihrer wirksamen
Vereinbarung der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
II. Angebot und Preise
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots zu verstehen. Der Käufer ist an seine Bestellung 30 Tage gebunden.
2. Unsere Preise verstehen sich Ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe. Sollten bei Vertragsabschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten
unsere am Liefertag gültigen Preise gemäß Preisliste.
3. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung stellt werden.
III. Lieferung
1. Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt. Der Lauf der Lieferfrist setzt die Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten voraus sowie die Bereitstellung der vom Käufer zu beschaffend
en Zeichnungen, Modelle, Muster und Materialien.
2. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk bis zu ihrem
Ablauf verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Fällen höherer Gewalt, d.h. wenn
Umstände und Vorkommnisse mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung
nicht verhindert werden können, oder bei Betriebsstörungen, (z.B. Streik, Aussperrung usw.)
und bei allen sonst von uns nicht zu vertretenden Umstände (wie fehlerhafte oder verzögerte
Selbstlieferung., Ausfall des Vorlieferanten, Verkehrsstörungen, usw.) gleichgültig, ob sie in
unserem Werk oder bei unseren Lieferanten eingetreten sind. Solche Fälle suspendieren die
Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung.
Lassen Fälle höherer Gewalt eine Erfüllung des Vertrages unzumutbar erscheinen, so sind beide
Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag
zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
4. Im Falle eines Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm
das Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die
Lieferung länger als einen Monat nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz sind unbeschadet
des Absatzes 5. und 6. ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.
5. Der unter Absatz 4,gerelte Haftungsausschluss, gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine
Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verp
flichtung des Verkäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Verkäufers beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung
der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist., die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht oder eine „Kardinalspflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das
Vorstehende entsprechend.
6. Die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 4. und 5. gelten nicht, sofern ein
kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder wenn der Käufer wegen des
von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse
an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
7. Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.
8. Versand und Beförderung der Ware erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers,
Frachtsendungen erfolgen unfrei, Verpackungskosten werden zu Selbstkosten berechnet.
Ausgenommen sind Reparaturaufträge und ggf. Kundendienstleistungen, für die
grundsätzlich Porto und Fracht berechnet werden. Angelieferte Gegenstände sind, auch
wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte
aus Ziff. VII entgegenzunehmen.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum in bar
mit 2% Skonto vom reinen Warenwert, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum
in bar ohne Abzug fällig und rein netto Kasse zahlbar. Reparaturen und andere
Serviceleistungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug fällig
und rein netto Kasse zahlbar. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind
wir zur Geltendmachung banküblicher Zinsen und Provisionssätze berechtigt.
2. Diskontfähige Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung
und nur erfüllungshalber von uns angenommen. Die Zahlung gilt erst dann als
erfolgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag einem unserer Konten endgültig
gutgeschrieben ist. Die Diskont-, Bank- und Inkassospesen sowie Stempelgebühren
sind kundenseitig zu erstatten. Gestaltet sich während der Laufzeit einer vereinbarten
Ratenzahlung oder bis zum Fälligkeitstermin eines Wechsels die Vermögenslage des
Bestellers ungünstig, so sind wir berechtigt, vor Beendigung der Laufzeit sofortige
Zahlung der Gesamtsumme zu verlangen.
3. Zahlungen werden stets auf die älteste Rechnung verrechnet. Sind bereits Kosten
und Zinsen entstanden, so werden die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen angerechnet.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Zudem können wir
jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen.
6. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem
kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, insbesondere Nichteinhaltung
der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des
Bestellers zu mindern geeignet sind (z.B. entsprechende Auskünfte von Banken oder
Kreditversicherern, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren), so sind wir
berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Besteller nach dessen
Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen, weitere
Lieferungen bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen und im
Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits
erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Jede vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises uns bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus
der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiteter Eigentumsvorbehalt).
Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des
Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware aber im Rahmen des regelmäßigen
Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
2. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der
bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus
einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an die Lieferanten ab.
Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt. Mit Rücksicht auf den
verlängerten Eigentumsvorbehalt, (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung)
ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und
daher unzulässig. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des
Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
3. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent
aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung
aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Verkäufer ab. Die
Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für die
weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
4. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Verkäufer sofort unter
Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstrechungsprotokolls und einer
eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der
gepfändeten Ware um die vom Verkäufer gelieferte und unter Eigentumsvorbehalts
stehenden Ware handelt
5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze
dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen
auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, vom
Verkäufer insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung
vorliegt.
6. Die Geltendmachung der Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt
entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert
der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende
Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.
VI Annahmeverzug , Warenrücknahme
1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Ware nicht
abnimmt oder die Annahme verweigert, haben wir das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Lastung nach Maßgabe von
Ziff. VI.2. zu v
erlangen.
2. Als Schadensersatz statt der Leistung bei Annahmeverzug berechnen
wir 15% des Bestellpreises ohne Abzüge, sofern der Käufer nicht
nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der
Pauschale entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt
uns vorbehalten.
3. Bei freiwilliger Rücknahme der von uns gelieferten Ware haben wir
Anspruch auf vollen Ausgleich für infolge des Vertragsabschlusses getätigte
Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten sowie auf eine Pauschale
für entgangenen gewinn in Höhe von 10% des vereinbarten Kaufpreises, sofern
der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in
der Höhe der Pauschale entstanden ist.
VII. Haftung für Mängel
1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung
zu untersuchen und bestehende Mängel dem Verkäufer unverzüglich
(längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag)
schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden
Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind
von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den
Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen.
Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten
erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem
Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
3. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine
Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen
über die Lieferzeit entsprechend.
4. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame
Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom
Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung
der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Verkäufer
nach eigenem Ermessen.
b) Darüber hinaus hat der Verkäufer das Recht, bei Fehlschlag eines
Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach
eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte
Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
5. Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder
Ersatz vergeblicher Aufwenden verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden
dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die
vergeblichen Aufwendungen zu.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein
Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass
der Mangel bereits Auslieferung vorgelegen hat.
VIII Haftung für Pflichtverletzung des Verkäufers im Übrigen
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in
diesen Bestimmungen getroffener speziellen Regelungen gilt in Fällen e
iner Pflichtverletzung des Verkäufers folgendes:
1. Der Käufer hat dem Verkäufer zur Beseitigung der Pflichtverletzung
eine angemessenen Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen
nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
2. Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Pflichtverletzung durch den Verkäufer geltend machen. Der Schadenersatz
statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i.V. §281 BGB) sowie der
Verzögerungsschaden (§280 II i.V.§286 BGB) ist auf das negative Interesse
begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter
Leistungen (§282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.
Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
(Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
3. Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden,
allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende
Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der
Rücktritt ausgeschlossen.
IX Ausschuss von Beschaffungsrisiko und Garantien
Der Verkäufer übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine
irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche
schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.
X. Kataloge, Urheberrecht
Die Abbildungen in unseren Katalogen, Informationsbroschüren und
Prospekten sind für die Ausführung nicht verbindlich. Änderungen in
der Ausführung behalten wir uns jederzeit vor. Für Abweichungen von
den angegebenen Maßen, Gewichten usw. übernehmen wir keine Gewähr.
An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern oder anderen Unterlagen behalten
wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere
Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf
Anforderung sofort zurückzugeben. Dem Käufer wird es untersagt,
unsere technischen Kenntnisse und Verfahren, auch wenn es sich
nicht um gewerbliche oder urheberrechtliche Schutzrechte handelt,
Dritten zugänglich zu machen oder selbst zu verwerten.
XI Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist beiderseits Kiel. Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis
ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Kiel Gerichtsstand, sofern der
Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch
für Wechsel- und Scheckprozesse. Wir sind auch berechtigt, am Sitz
des Käufers zu klagen. Die Parteien vereinbaren die ausschließliche
Anwendbarkeit des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.